Reiserecht nach Corona

Es ist ein im wahrsten Sinn des Wortes schwergewichtiges Werk: Das Handbuch „Reiserecht“ von Führich/Staudinger in der neunten Auflage umfasst 1350 Seiten, darunter auch die Kemptener Reisemängeltabelle. Das Buch wurde nach Corona komplett überarbeitet und gilt als das Standardwerk des deutschen und europäischen Reiserechts. Hier findet man alles zum Recht auf Reisen von AirBnB und Flug-Annulierungen bis zu Zwangstrinkgeldern und Zwischenlandung. Und dazu noch jede Menge Details.  Ich habe  mit Prof. Dr. Ernst Führich darüber gesprochen, was sich im Reiserecht in den letzten Jahren geändert hat.

Außergewöhnliche Umstände

Herr Prof. Führich, die Einschränkungen durch die Covid-Pandemie haben auch Reisende betroffen. Zeitweilig boten die Veranstalter aus Kulanzgründen kostenfreie Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten. Gibt es auch langfristige Corona-Folgen im Reiserecht?
Prof. Ernst Führich: Vor allem die offenen Fragen des kostenlosen Rücktritts von der Reise gelangten vor die Gerichte, und der Europäischen Gerichtshofs hat schon einige Antworten gegeben. Seine Urteile zwingen in vielen Bereichen der Pauschalreise zum Umdenken. Ein Beispiel: Auch wenn das Hotel coronabedingt wegen staatlicher Verbote nur geminderte Leistungen anbieten konnte, muss der Reiseveranstalter für alle negativen Abweichungen vom vereinbarten Reise-Inhalt einstehen und den Reisepreis mindern. Der EuGH hat auch entschieden, dass die Folgen der Pandemie „unvermeidbare außergewöhnlicher Umstände“ waren und der Reisende kostenfrei zurücktreten kann, wenn zum Zeitpunkt seiner Stornierung die geplante Reise wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt sein wird. Maßgeblich ist demnach die Sorge eines Durchschnittsreisenden, aber auch sein persönliches Gesundheitsrisiko und sein Alter. Auf eine amtliche Reisewarnung kommt es nicht an.

AirBnB ist nur Vermittler

Auch AirBnB hat den Reisemarkt stark verändert. Das Handbuch beschäftigt sich ausführlich mit dieser Unterkunftsform. Was ist denn da besonders zu beachten?
Prof. Ernst Führich: Bei der Vermietung von privatem Wohnraum über Online-Plattformen ist AirBnB nicht der Leistungsanbieter und damit verantwortlich für Zimmermängel, sondern nur Vermittler des Gastgebers. AirBnB haftet daher nicht für Schimmel und andere Mängel der Wohnung. Auch reicht für eine kurzfristige Untervermietung an Touristen eine allgemeine Untermieterlaubnis des Vermieters nicht aus.  Zudem darf der Vermieter die Zimmer besichtigen, um die Angaben des Gastgebers zu überprüfen.  Liegt keine Genehmigung vor, kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Gastgeber müssen kommunale Regulierungs- und Registrierungspflichten beachten, sonst drohen Bußgelder. Plattformbetreiber haben zudem steuerliche und digitale Meldepflichten.

Der Endpreis ist entscheidend

Heutzutage sind die Katalogpreise ja kaum mehr als unverbindliche Preisempfehlungen. Aber wo bleibt da die Budget-Sicherheit bei der Buchung?
Prof. Ernst Führich: Entscheidend ist nicht der Katalogpreis, sondern der Endpreis der Reisebestätigung. Diesen Endpreis sichert das Pauschalreiserecht durch umfangreiche Vorbehalte. So dürfen nur Beförderungskosten, Abgaben oder Wechselkursänderungen bis 20 Tage vor Reisebeginn geändert werden und das nur bis acht Prozent. Eine größere Preiserhöhung muss mit einer angemessenen Frist zur Annahme der Erhöhung, mit einem kostenfreien Reiserücktritt oder mit einer Ersatzreise zum alten Preis verbunden werden. Aber Vorsicht! Nach Ablauf der genannten Frist wird ein Schweigen des Reisenden als Zustimmung zur Preiserhöhung gewertet!

Problem Insolvenzsicherung

Die Airlines verlangen eine hundertprozentige Vorauszahlung bei der Buchung. Neuerdings gilt das auch für Online-Buchungen bei der Bahn. Das heißt, die Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlen eine Leistung, die noch gar nicht erbracht wurde. Wie sieht das der Reiserechtler?
Prof. Ernst Führich: Bucht der Reisende nur eine Einzelleistung wie einen Flug oder eine Bahnfahrt, sieht das Gesetz bei einer Pleite des Anbieters bisher keine Insolvenzsicherung vor. Diese gibt es nur bei einer Pauschalreise. Ich habe wie viele andere Reiserechtler einen Pleiteschutz gerade bei Airlines stets gefordert. Leider ist die Lobby der Airlines im zuständigen Brüssel bisher stärker als der Verbraucherschutz.

Eine Revision des Pauschalreiserichtlinie tritt ja erst zum 1. Juli in Kraft. Die möglichen Änderungen konnten Sie im Handbuch wohl noch nicht berücksichtigen?
Prof. Ernst Führich: Da im Mai Wahlen zum EU-Parlament sind, ist davon auszugehen, dass die Überprüfung bis dahin nicht abgeschlossen ist. Auf jeden Fall haben wir die Auswirkungen der Pandemie sowie der neuen Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen, aber auch die Vorschläge zur Revision in die Neuauflage eingearbeitet.

Info. Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., Verlag C.H.Beck München 2024, 1351 Seiten, 199 Euro. ISBN 978-3-406-78689-1

Zur Person

Prof.  Dr. Ernst Führich ist in Leipheim aufgewachsen und hat seit über 30 Jahren als Professor für Wirtschafts- und Reiserecht viele Lösungsvorschläge in den Gesetzgebungsverfahren als Sachverständiger in Berlin und Brüssel entwickelt. Von der Branche und vom Verbraucherschutz wird er als unabhängiger Kenner der komplizierten Materie geschätzt: www.reiserechtfuehrich.com

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