
Wer in Europa Urlaub machen möchte, mus nicht ins Flugzeug steigen. Die Bahn ist eine gute Alternative. Ohne Umstieg geht es zum Beispiel mit dem Zug von Köln nach Paris, von Berlin nach Stockholm oder von München nach Rom. Wenn dabei nicht alles glatt läuft, haben Verbraucherinnen und Verbraucher klare Rechte gegenüber dem Bahnunternehmen. „Reisende sollten Ausfälle und Verspätungen gut dokumentieren, indem sie zum Beispiel Fotos von der Anzeigetafel oder Screenshots in ihrer Reise-App machen“, sagt Melanie Schliebener, Leiterin der Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der Verbraucherzentrale NRW.
Hier erklärt die Expertin, welche Rechte Fahrgäste gegenüber der Bahn haben.
Verspätung? Geld zurück!
Kommt ein Zug mindestens 60 Minuten zu spät am Ziel an, gibt es
25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab zwei Stunden Verspätung sind es sogar 50 Prozent. Wichtig: Die Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Höhere Gewalt kann die Unternehmen allerdings von der Entschädigungspflicht befreien. Dazu gehören zum Beispiel außergewöhnliche Naturereignisse – allerdings keine gewöhnlichen Unwetter – oder Personen im Gleis.
Hilfe bei langen Wartezeiten
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss das Bahnunternehmen die betroffenen Reisenden mit Speisen und Getränken versorgen, sofern diese im Zug oder Bahnhof verfügbar oder lieferbar sind. Sollte eine Unterbringung erforderlich sein, muss auch eine Übernachtung sowie die Fahrt zum Hotel ermöglicht werden. Falls die Bahn Hilfeleistungen vor Ort verweigert, sollten Betroffene die Quittungen für entstandene Kosten aufbewahren, um den Betrag nachträglich zurückzuverlangen. Die Kosten müssen angemessen sein. Auch hier ist eine Dokumentation der Angebote zu empfehlen.
Umbuchung oder Abbruch
Bei einem Zugausfall oder einer Verspätung von mehr als 60 Minuten stehen Reisenden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können auf die Fahrt verzichten und den vollen Ticketpreis zurückfordern oder sich von der Bahn kostenlos auf einen anderen Zug umbuchen lassen. Auch wenn die Fahrt schon angetreten wurde, kann die Reise abgebrochen und eine Erstattung verlangt werden. Betroffenen steht mindestens der Fahrpreis für die nicht gefahrene Teilstrecke zu. Wenn die Reise durch die Verspätung sinnlos geworden ist, kann auch der gesamte Fahrpreis zurückverlangt werden.
Der Vorteil von Durchgangsfahrkarten
Wer eine durchgehende Fahrkarte für die gesamte Strecke besitzt (z. B. Düsseldorf – Venedig), ist bei Problemen am besten abgesichert. Werden dagegen Einzeltickets für Teilstrecken gekauft, ist der Anspruch meist eingeschränkt – denn hier fehlt ein durchgehender Beförderungsvertrag. Wird durch eine Verspätung des ersten Zuges zum Beispiel ein Anschlusszug verpasst, gelten die Erstattungsansprüche nur für das erste Ticket, nicht aber für die Anschlusszüge. Tipp: Beim Kauf von Durchfahrtkarten ist der Blick ins Kleingedruckte wichtig: Wird man auf den Fahrkarten oder auf einem ergänzenden Informationsblatt noch vor dem Kauf darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, gelten die Rechte wie bei einem Einzelticket.
Mehr Infos zu Fahrgastrechten bei Bahnreisen unter:
https://www.bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte
https://www.vis.bayern.de/recht/mobilitaet_reise/bahngastrechte.htm www.verbraucherzentrale.nrw/node/12080
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/rail/index_de.htm
Hilfe bei rechtlichen Fragen im europäischen Bahnverkehr gibt es bei der Schlichtungsstelle Reise&Verkehr: https://www.schlichtung-reise-und-verkehr.de/service/ihre-rechte/rechte-bahnreisen/
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lilo
Grazyna Kotlubei
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Wolfgang Jandl
Max