Tausende Reisende sitzen wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten fest: Flughäfen in Dubai, Doha oder Abu Dhabi sind geschlossen, der internationale Flugverkehr ist stark beeinträchtigt. Auch Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen sind betroffen. Wer eine Reise in die Region geplant oder schon gebucht hat, macht sich ebenfalls Sorgen. Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Rechte Reisende haben, die dort festsitzen, und was für geplante Urlaube gilt.
Pauschalreisende vor Ort
Wenn Betroffene nicht wie pauschal gebucht zurückreisen können und wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen, etwa wegen blockierter Zufahrtsstraßen oder geschlossener Flughäfen und Schiffsrouten, müsse der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von in der Regel drei Nächten tragen, so die Juristin. Die Unterkunft sollte dabei möglichst den gleichen Standard aufweisen wie die im Reisevertrag. Zudem könnten Betroffene den Reisepreis mindern, wenn eine Rückreise nicht möglich ist. Das gelte etwa, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge ausfallen oder nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Die außergewöhnlichen Umstände müsse man dem Reiseveranstalter jedoch „nachweislich und unverzüglich als Reisemangel melden“.
Urlaubsabbruch vor Ort
Bei einer Pauschalreise gelte zudem: Wenn das Urlaubsziel zum Kriegsort wird, können Reisende grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen. Reisende, die sich derzeit in den betroffenen Gebieten aufhalten, haben allerdings aufgrund der Sperrung des Luftraums aktuell keine Möglichkeit, einen Rückflug in Eigenregie zu organisieren. Für nicht genutzte Reiseleistungen können sie Erstattung verlangen. Für die bereits genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter jedoch den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Sollte dies teurer sein als ursprünglich geplant, trägt der Reiseveranstalter die Kosten. Wer den Flug oder die Unterkunft separat gebucht hat, muss die Leistung nur dann nicht bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann – etwa, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind. Die Bundesregierung will nach Aussagen von Außenminister Wadephul Charterflugzeuge nach Saudi-Arabien und in den Oman schicken, um von dort in Nahost gestrandete deutsche Reisende auszufliegen.
Nachträgliche Änderung
Wenn der Reiseverlauf nach Reisebeginn geändert wird, haben Reisende Minderungsansprüche, so die Verbraucherzentrale. Auch eine Rundreise könne kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Entfalle nur ein kleiner Teil des Programms, sei das ein Reisemangel, für den Betroffene den Reisepreis mindern könnten. Sie müssten diesen Mangel jedoch unverzüglich beim Veranstalter anzeigen. Wer Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht habe, müsse die Leistung nur dann nicht bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden könne – etwa, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar sei, sei man auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müsse mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn man von der Reise absehen möchte. Iwona Husemann weist darauf hin, dass Reisende, die ihre Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht haben, dem Recht des dortigen Landes unterliege.
Rücktritt vor Reisebeginn
Vor Reisebeginn können Pauschalreisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Normalerweise hat der Reiseveranstalter dann einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Wenn aber wie im Fall der Golf-Region unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Entschädigung nicht bezahlt werden, so die Verbraucherzentrale . Vielmehr müsse der Reiseveranstalter in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten. Wichtig: Die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Das heißt, dass beispielsweise Frühbucher nicht frühzeitig eine gebuchte Reise stornieren können, wenn noch nicht absehbar ist, ob sich die Lage zur gebuchten Zeit nicht im jeweiligen Land stabilisiert hat. „Dauern die Auseinandersetzungen oder Aufräumarbeiten jedoch noch an und ist die Reise weiterhin unzumutbar, können Betroffene eine geplante Reise stornieren“, erklärt die Juristin. Das gelte für Kriegsschäden wie für Naturkatastrophen.
Absage des Reiseveranstalters
Wenn wie im Fall der Golf-Region außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt möglich machen, kann auch der Reiseveranstalter die Reise absagen. Diese Absage muss unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe erfolgen. Dann haben Reisende ein Recht darauf, dass der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge erstattet wird.
Stornierung des Flugs
Viele Airlines stornieren Flüge in die vom Krieg betroffene Region. Nach der Fluggastrechteverordnung können Betroffene wählen, ob sie den Ticketpreis erstattet haben wollen oder sich für eine Ersatzbeförderung entscheiden. Ein Ersatzflug kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist jedoch immer nur vorbehaltlich verfügbarer Plätze möglich, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Wer sich für die Erstattung entscheide, trete vom Beförderungsvertrag zurück und habe keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und sogenannte Betreuungs- und Ausgleichleistungen, also etwa Verpflegungsservice. Im Fall außergewöhnlicher Umstände – wie Krieg oder Naturkatastrophen – haben Flugreisende nach der Fluggastrechteverordnung keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung.
Mehr zu Reiserechten im Katastrophenfall: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380






lilo
Anja Keul
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Grazyna Kotlubei
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