„Das Reiserecht ist nicht gerecht“

Vor kurzem erst hatte Klaus Müller, Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands gefordert, dass Urlauber mit Vorerkrankungen und aus Risikogruppen ihren Urlaub auch ohne Reisewarnung kostenlos stornieren können. Inzwischen hat das Amtsgericht Frankfurt Müllers Forderung quasi bestätigt und geurteilt, dass eine Reisewarnung nicht zwingend erforderlich sei, es genüge „eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus“. Für Reiseveranstalter und Reisebüros eine Horrorvorstellung. Nun hat der Kemptener Reiserechtler Prof. Ernst Führich mit einem Vorstoß für eine andere Lastenverteilung aufgrund einer Pandemie Aufsehen erregt. Ich habe mit dem Experten über seinen offenen Brief an die Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Christine Lambrecht gesprochen.

Bisher trägt im Fall der Absage oder Stornierung von Reisen aufgrund von Pandemien der Reiseveranstalter allein das finanzielle Risiko – eine Beruhigung für Reisende. Warum wollen Sie das ändern?
Führich: Ich schlage eine Änderung der EU-Pauschalreiserichtlinie vor, so dass der Reisende bei seiner Stornierung des Reisevertrages aus Gründen einer weltweiten Pandemie eine halbe Stornogebühr zahlt. Die heutige gesetzliche Regelung in § 651h III BGB mit einer völlig kostenfreien Stornierung bei einer Pandemie wie Corona ist nicht interessengerecht. Reiseveranstalter werden durch die Freistellung ihrer Kunden von jeglichen Kosten extrem in ihrer Existenz gefährdet.

„Gau in der Touristik“

Wir erleben seit Frühjahr einen Gau in der weltweiten Touristik. Das gilt insbesondere für den Mittelstand, der nicht durch billige Großkredite des Staates abgesichert wird. Ohne Reiseunternehmen gibt es keine Reisen, weder hier noch im Ausland! Andererseits weiß heute der Reisende, unter welchen gesundheitlichen Risiken er nationale und internationale Pauschalreisen bucht. Wer dieses Risiko in Zukunft auf sich nimmt, sollte 50 Prozent der fälligen Rücktrittsentschädigung zahlen.

Für viele Reisebüros ist der Zug abgefahren.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen will aber die Veranstalter sogar noch weiter in die Pflicht nehmen…
Führich: Die Verbraucherschützer wollen die kostenlose Stornierung nicht ausweiten, sondern weisen nur auf die derzeitige Rechtslage hin, die nicht für eine weltweite Pandemie geschaffen ist. Eine amtliche Reisewarnung ist das stärkste Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, aber nicht unbedingt notwendig für eine kostenlose Stornierung. Das hat auch die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung zur Gutscheinlösung bei Pauschalreisen ausdrücklich bestätigt. Fehlt es zum Zeitpunkt der Stornierung an einer Reisewarnung, reicht es auch aus, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer gesundheitsgefährdenden Infektionslage gerechnet werden kann. Da Gerichte im Zweifel den Schutz des Reisenden als vorrangig ansehen, reicht nach dem obersten deutschen Zivilgericht BGH eine gewisse Wahrscheinlichkeit und keine erhebliche Wahrscheinlichkeit.

Kundenunfreundliche Stornorechnungen

Ich habe den Eindruck, dass viele Veranstalter und Vermittler eher den Schutz der Reisedurchführung in den Vordergrund stellen und sofort die volle Stornorechnung ausstellen und den Kunden auf den Weg zu den Gerichten schicken. Das ist nicht nur kundenunfreundlich und gegen den Willen des Gesetzes, sondern auch geschäftsschädigend. Ein Kunde, der einmal eine Stornorechnung zahlen musste, wird aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr beim Veranstalter buchen.

Im Flughafen macht der Katze niemand ihren Platz streitig.

Sie sprechen die Verantwortung der Reisenden an, die „sehenden Auges zur Zeit der Corona-Pandemie“ eine Pauschal-Reise buchen. Denken die nicht zu Recht, dass das Reiserecht sie schützt?
Führich: Nach zutreffender Auslegung des bisherigen Stornoparagrafen können außergewöhnliche Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen und die Parteien hoffen, bis zur Durchführung der Reise werde sich die Situation derart verbessern, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommt. Das heißt, auch der Reisende, der sehenden Auges zur Zeit der Corona-Pandemie eine Pauschalreise bucht, ist derzeit durch das Reiserecht geschützt. Das ist bei einer Pandemie nicht gerecht. Reiserecht ist nur dann gerecht, wenn die Interessen des Reisenden und des Veranstalters ausgewogen berücksichtigt werden. Der Gau in der Touristik durch die Pandemie war für den Gesetzgeber in Brüssel und Berlin weder vorhersehbar noch vermeidbar. Die Reiseveranstalter haben aber zur Vorbereitung der Pauschalreisen erhebliche Vorausleistungen durch ihre eigenen Mitarbeiter, ihren Vertrieb über stationäre und digitale Reisevermittler und mit ihren Leistungsträgern erbracht.

Kritik an Großkrediten für Großkonzerne

Wegen fehlender Liquidität durch Neubuchungen und fehlender Rückzahlungen durch die Hotels und Airlines sind sie nun in ihrer Existenz extrem gefährdet. Andererseits weiß der Reisende heute unter welchen gesundheitlichen Risiken er Pauschalreisen bucht. Deswegen erscheint es für den Reiseveranstalter künftig unzumutbar, seine Kunden völlig frei von Rücktrittsgebühren bei Pandemien zu stellen und die Gefahren einer Pandemie alleine zu tragen. Auch ist es nicht angemessen, durch staatliche finanzielle Sicherungsmaßnahmen und Großkredite an Großkonzerne indirekt alle Steuerzahler zur Kasse zu bitten, um mehr oder weniger teure Erholungsreisen von Reisewilligen abzusichern. Wer künftig reist, soll sich auch an den Risiken beteiligen. Eine Beteiligung von 50 Prozent an Stornokosten hat bereits der BGH in seinem Tschernobyl-Urteil 1989 bei einer Pragreise wegen Strahlenbelastung entwickelt. Mein Vorschlag ist also nicht so neu!

Die Kamele haben den Schatten unter Palmen für sich.

Bei Ihrem Vorstoß plädieren Sie nicht für eine Reform des Paragraphen 651h des BGB, sondern für eine Neufassung der EU-Pauschalreise-Richtlinie. Wann könnte denn so eine Neu-Fassung wirksam werden?
Führich: Das Reiserecht ist heute volles EU-Recht. Nur Brüssel kann das ändern. Im neuen Jahr ist gesetzlich vorgesehen, die Richtlinie zu überprüfen. Dann könnte im nächsten Jahr die Richtlinie geändert werden, muss aber noch in das nationale Recht der 27 Mitgliedstaaten eingefügt werden. Also vor 2022 ist eine Neufassung für neue Reisebuchungen nicht wirksam.

Die Resonanz in die Medien auf Ihren Vorstoß ist groß. Was sagt denn die von Ihnen angesprochene Ministerin?
Führich: Bis heute nichts! Ich habe bisher keine Reaktion des zuständigen Ministeriums aus Berlin. Offensichtlich machen die gerade Urlaub und hoffentlich nicht in einem Risikogebiet.

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